Satzung des Angelsport-Verein
Gründautal

  • 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Gründautal e.V.“.
Sitz des Vereins ist Haingründau, der Gerichtsstand ist Büdingen.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Büdingen einzutragen.

  • 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 3

Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern die Ausübung des Angelsports nach den
gesetzlichen Vorschriften und den allgemein gültigen Regeln der Sportfischerei und bietet
dazu Gelegenheit in seinen eigenen und Pachtgewässern. Zu den Aufgaben des Vereins             gehören auch die Beschaffung, Bewirtschaftung, Erhaltung und der Ausbau des Gewässers.
Er legt Wert auf die Erziehung und Ausbildung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, zu waidgerechten Sportfischern.
Der Verein dient nur ideellen Zwecken.
Jede auf gewerblichen Ertrag gerichtete Tätigkeit ist ausgeschlossen.

  • 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Mitglieder :

1.  Aktive
2.  Passive
3.  Jugendliche
4.  Ehrenmitglieder

Die jeweilige Mitgliederzahl wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person sein oder werden, die sich auf diese Satzung verpflichtet. Der Bewerber hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Ein Jugendlicher hat seinem Aufnahmeantrag die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter beizufügen und einen Nachweis zu erbringen, daß er schwimmen kann.
Über die Aufnahme, die vom Vorstand genehmigt sein muß, beschließt die Mitgliederversammlung. Gründe für eine Ablehnung sind seitens des Vorstands oder der Versammlung dem Bewerber nicht bekanntzugeben.
Der Versammlungsleiter verpflichtet den Aufgenommenen auf die Satzung. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem die Aufnahme erfolgt. Für jedes im Verein neu aufgenommene Mitglied besteht eine Probezeit von 12 Monaten, in denen der Verein sowie
das Mitglied das Recht haben, die Mitgliedschaft fristlos ohne Angabe von Gründen
aufzuheben. Seitens des Vereins erfolgt die Aufhebung durch die Beschlußfassung des Vorstandes.

Die bis zum Aufhebungstage gezahlten Beiträge und die Aufnahmeleistung
werden nicht erstattet. Umlagen und Leistungsablösungen können nicht erstattet werden.

  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Rechte :

Die aktiven, passiven und Ehrenmitglieder haben unbeschränktes Stimmrecht. Sämtliche Mitglieder unterstellen sich der Satzung, den Versammlungsbeschlüssen und den Anordnungen des Vereins. Jugendlichen wird das Vorschlagsrecht zur Wahl ihres Vertreters eingeräumt. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein, entsprechend den Beschlüssen in den Versammlungen. Sie sind durch Ausübung ihres Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen zur tatkräftigen Mitarbeit berechtigt und verpflichtet.

Pflichten :

Jedes Mitglied ist verpflichtet :
a)         An mindestens zwei sportlichen Veranstaltungen und mindestens zwei                                     Mitgliederversammlungen im Jahr teilzunehmen.
b.)        Die Mitgliedsbeiträge mindestens ein Vierteljahr im voraus zu entrichten.
c.)        Umlagen und Leistungsablösungen, welche in den Mitgliederversammlungen                           beschlossen wurden einzuhalten.
d.)        Die Gewässer- und Fischereiordnung einzuhalten.
e.)        sein Fangbuch ordnungsgemäß zu führen und bis spätestens zum 31.12. des                           laufenden Jahres abzugeben.
Jungangler sind verpflichtet, an dem vom Jugendwart und Vorstand angesetzten Unterrichtsstunden und Veranstaltungen teilzunehmen.

  • 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlicht :
a.) durch Austritt
b.) durch Ausschluß
c.) durch Tod.

zu a.) :    Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluß unter Einhaltung einer
vierteljährigen Kündigungsfrist erfolgen. Er muß dem Vorstand durch
eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. In besonderen Fällen, wenn es im
Interesse des Vereins liegt oder wenn die vorgeschriebene Frist eine besondere                                  Härte bedeuten würde, kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.

zu b.) :    Der Ausschluß muß erfolgen, wenn ein Mitglied :
1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn es solche begangen hat.
2. Fischereifrevel oder Fischereivergehen begeht, andere dazu anstiftet,
unterstützt oder solche Taten duldet.
3. im Verein politische Ziele verfolgt.
4. trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angabe eines triftigen Grundes
sechs Monate im Rückstand geblieben ist.

Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied
5. innerhalb des Vereins wiederholt zu Streitigkeiten Anlaß gibt.
6. trotz Abmahnung seinen Pflichten als Vereinsmitglied nicht nachkommt.
7. das Ansehen des Vereins schädigt.
8. in Gewässer, die zu Schonbezirken erklärt werden, fischt.

  • Beschlußfassung und Wirkung des Ausschlusses

Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge und Umlagen erlischt zum Ende des Quartals, in dem der Ausschluß ausgesprochen wurde.

  • 8 Einspruch gegen den Ausschluß

Die Bekanntgabe des Ausschlusses erfolgt durch eingeschriebenen Brief unter Angabe von Gründen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, binnen einer Frist von drei Wochen nach Absendung des Einschreibebriefes gegen diesen Beschluß schriftlichen, begründeten Einspruch zu erheben. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Versammlung. Zu dieser Versammlung ist der Ausgeschlossene durch eingeschriebenen Brief mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin zu laden. In der Versammlung ist dem Ausgeschlossenen im Falle seiner Anwesenheit Gelegenheit zu geben, zu der Begründung des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
Gegen die Entscheidung der Versammlung kann der Ausgeschlossene binnen einer Frist von einem Monat die Entscheidung des ordentlichen Gerichts anrufen. Die Frist beginnt im Falle der Nichtanwesenheit des Ausgeschlossenen in der Versammlung mit dem Tage der Absendung des Einschreibebriefes, mit dem dem Ausgeschlossenen der ausschließende Versammlungsbeschluß mitgeteilt wird.

  • 9 Beiträge

Bei Eintritt in den Verein hat das Mitglied eine einmalige Leistung für den Fischbesatz zu erbringen, sowie mindestens einen vierteljährlichen Vereinsbeitrag und die Nebenkosten zu tragen.
Die Monatsbeiträge und etwa notwendig gewordene Umlagen und Sonderaufwendungen werden jeweils auf einer Jahreshauptversammlung oder einer beschlußfähigen Mitgliederversammlung beschlossen. Unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern kann auf Antrag vom Vorstand der Beitrag bzw. die Umlagen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Bedürftigen Mitgliedern, die mindestens fünf Jahre Mitglied des  Vereins sein müssen, können der monatliche Grundbeitrag und die Umlage auf Antrag an den Vorstand durch Beschluß des Vorstandes ermäßigt oder erlassen werden. Das gleiche gilt für die geldliche Ablösung eines Arbeitseinsatzes.

  • 10 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus :
a.)      dem ersten Vorsitzenden
b.)      dem zweiten Vorsitzenden
c.)      dem Schriftführer
d.)      dem Kassierer
e.)      dem Gewässerwart

Zum erweiterten Vorstand gehören :
f.)      der zweite Schriftführer
g.)      der zweite Kassierer
h.)      die Obmänner der einzelnen Gebiete
i.)       die nach Bedarf gewählten Ausschüsse und für besondere Funktionen gewählten                    Beisitzer.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und jeweils ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig. Ebenso darf ein Mitglied geschäftsführenden Vorstandes nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied eines anderen Angelsportvereins sein.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und ergibt sich aus der Aufstellung der Arbeitsgebiete. Sie haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.

  • 11 Kassenführung

Der Hauptkassierer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen zu verbuchen. Aus den Belegen muß der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Alle Kassenbelege sind von dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes abzuzeichnen.
Dem 1. Vorsitzenden ist zu jeder Zeit Einblick in die Kassenbücher zu gewähren.
Der Jahresabschluß der Kasse ist den jeweiligen Kassenprüfern vorzulegen.
Die Kasse ist mit monatlichem Abschluß zu führen.

  • 12 Wahl des Vorstandes

Der Vorsitzende wird von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden leitet der von der Versammlung zu wählende Wahlleiter. Liegt mehr als ein Vorschlag zur Abstimmung vor, so ist in geheimer Wahl abzustimmen.
Die weitere Vorstandswahl leitet der 1. Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder nach § 10 b – i werden auf Vorschlag der Jahreshauptversammlung ebenfalls auf zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
In den geschäftsführenden Vorstand (§ 10 a – e) können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens drei Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sind.

  • 13 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

Scheidet der Vorsitzende während der Amtsperiode aus, so ist von den gemäß § 10 berufenen Vertretern unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen mit dem einen Tagesordnungspunkt :

“ Neuwahl des Vorsitzenden „

Die Versammlung wird von dem gemäß § 10 berufenen Vertreter geleitet. Die Wahl erfolgt in geheimer Wahl für die restliche Amtsperiode des Vorstandes. Scheidet ein sonstiges Vorstandsmitglied (§ 10 b – d) im Laufe der Amtsperiode aus, kann dieser für den Rest der Amtsperiode durch Beschluß der nächsten Versammlung ersetzt werden.

  • 14 Ehrenausschuß

Der Ehrenausschuß wird im Turnus der Vorstandswahl durch die Hauptversammlung gewählt und besteht aus fünf Mitgliedern. Kein Mitglied des Ehrenausschusses darf dem Vorstand
(§ 10) angehören.
Der Ehrenausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Ehrenausschuß entscheidet in der Besetzung von mindestens drei Mitgliedern. Er hat die Befugnis zur Vorladung und Befragung von Mitgliedern. Der Ehrenausschuß ist zuständig bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten, die ihm durch den Vorstand zur Überprüfung übergeben werden. In Fällen des § 6 b 1 – 8 muß der Vorstand vor seiner Entscheidung den Sachverhalt durch den Ehrenausschuß prüfen lassen und seine Empfehlung einholen.

  • 15 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt auf jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die ihren Prüfungsbericht in der nächsten Hauptversammlung schriftlich vorlegen und mündlich begründen.
Eine Wiederwahl beider Kassenprüfer ist in der nächsten Wahlperiode nicht zulässig.
Der Antrag auf Entlastung des Vorstandes (§ 10) wird von den Kassenprüfern gestellt.

  • 16 Versammlungen

 ALLGEMEINES :
Die Mitgliederversammlungen, insbesondere die Hauptversammlungen, haben die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Hauptversammlung. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. An das Ergebnis der Abstimmungen ist der Vorstand sowie jedes einzelne Mitglied bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
Jede gesondert einberufene Versammlung und jede turnunsmäßige Versammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Wahl der erschienenen Mitglieder.

DURCHFÜHRUNG :
Die Mitgliederversammlungen sind in regelmäßigen Abständen, jedoch vierteljährlich mindestens einmal einzuberufen. Zu den Hauptversammlungen und einer außerordentlichen Hauptversammlung muß schriftlich eingeladen werden, und zwar unter Angabe der Tagesordnung. Diese Einladungen müssen mindestens zwei           Wochen vorher ergangen sein.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muß einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.
Die Versammlungsprotokolle sind jeweils vom 1. Vorsitzenden, vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Auslage des Protokolls hat jeweils in der nächsten Versammlung zu erfolgen.
Die Protokolle sind mit den Anwesenheitslisten aktenmäßig zu verwahren.
Satzungsänderungen können nur in einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar bei einfacher             Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

  • 17 Vereinsstrafen

In den Fällen des § 6b Abs. 5 – 8 und bei anderen Vergehen können vom geschäftsführenden Vorstand folgende Strafen ausgesprochen werden :

              1.       Verweis
2.       Verwarnung
3.       Gewässersperren

Gegen den Strafbeschluß kann das betroffene Mitglied Einspruch erheben. Dieser muß binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich mit Begründung beim Vorstand vorliegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet darüber endgültig. Sie kann die Strafe aufheben, mildern oder verschärfen.
Der Verweis muß nicht veröffentlicht werden.
Die üblichen Strafen werden jeweils in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

  • 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. In der Einladung zu dieser muß der Antrag auf Auflösung und die hierzu beabsichtigte Abstimmung bekanntgegeben werden.

  • 19 Abwicklung

Das nach beschlossener Auflösung und Erfüllung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen soll durch die Liquidatoren an die Gemeinde Gründautal zur treuhänderichen Verwaltung und Nutznießung übergeben werden, unter der Voraussetzung, daß das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

Zu Liquidatoren werden bestellt :

1.       der seitherige 1. Vorsitzende
2.       der seitherige Schriftführer
3.       der seitherige Kassierer

Bezüglich der Aufbewahrung der Vereinsakten entscheiden die Liquidatoren.

Die Satzung tritt am 29. Februar 1972 in Kraft.

Gründautal, den 29. Februar 1972

1. Vorsitzender
(Heinz Weinel)

Die Satzungen wurden angenommen in der Mitgliederversammlung
am 29.02.1972.

In der Mitgliederversammlung am 05.04.1972 wurden die
Satzungen geändert.